Wo können Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung gerichtlich geltend gemacht werden?

Wo können Ausgleichsansprüche wegen Flugverspätung gerichtlich geltend gemacht werden?

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in der Rechtssache Rehder mit Urteil vom 09.07.2009 – C-204/08 – entschieden, dass ein Fluggast, der wegen Flugverspätung Ausgleichszahlungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) geltend macht, bei einer eingliedrigen Flugverbindung, die vom Vertragspartner des Fluggasts selbst durchgeführt wurde, wählen kann zwischen

  • dem Gericht des Ortes des Abflugs und
  • dem des Ortes der Ankunft des Flugzeugs.

 

Noch nicht entschieden hat der EuGH, wo ein Fluggast klagen kann bzw. muss bei einer mehrgliedrigen Flugverbindung, wenn die gebuchte Flugverbindung also aus mehreren Flügen bestand, der Fluggast beispielsweise

  • bei der Fluggesellschaft Air France eine Flugverbindung von Stuttgart über Paris nach Helsinki gebucht hatte,
  • die Beförderung von Paris nach Helsinki im Wege des Code-Sharing durch Finnair erfolgt war und
  • der Flug auf dieser zweiten Teilstrecke eine Verspätung von über drei Stunden hatte.

 

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 18.08.2015 – X ZR 2/15 – gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem EuGH deshalb folgende zwei Fragen zur Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung) vorgelegt:

  1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?
  2. Soweit Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO Anwendung findet:
    Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO anzusehen, auch wenn die Flugverbindung von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einer anderen Teilstrecke richtet, auf der es zu einer großen Verspätung gekommen ist?

 

Der X. Zivilsenat des BGB vertritt die Ansicht, dass in dem obigen Beispielsfall ein Gerichtsstand auch am Abflugort der ersten Teilstrecke, also am Flughafen Stuttgart, eröffnet sei, weil

  • zum einen eine Klage auf Ausgleichszahlung auch dann im Gerichtsstand des der Luftbeförderung zugrundeliegenden Vertrags erhoben werden können dürfte, wenn das nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtete „ausführende Luftfahrtunternehmen“ nicht zugleich der Vertragspartner des Fluggasts ist, nachdem die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung eine vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung voraussetzen und
  • zum anderen bei einer nach dem Vertrag mehrgliedrigen Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke auch dann als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort anzusehen sein dürfte, wenn die Klageansprüche aus Ereignissen auf einer anderen Teilstrecke resultieren, da dies einer konsequenten Anknüpfung an die vertragliche Grundlage der Beförderungsleistung entspräche.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 18.08.2015 – Nr. 147/2015 – mitgeteilt.

 


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