Was Wohnungseigentümer, denen ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenanteil zugewiesen ist, wissen sollten

Was Wohnungseigentümer, denen ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenanteil zugewiesen ist, wissen sollten

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 08.11.2017 – 485 C 12677/17 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn laut Teilungserklärung

  • die den einzelnen Wohnungseigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Nutzung zugewiesenen Gartenanteile
  • ausschließlich als „Ziergarten“ gestattet ist,

dies die Aufstellung eines Trampolins nicht verbietet bzw. hindert, sofern das Trampolin

  • weder mit dem Boden fest verbunden
  • noch überdimensioniert ist.

Nach Auffassung des AG soll der Begriff des „Ziergartens“ nämlich nicht einschränkend dahingehend auszulegen sein, dass damit eine Beschränkung lediglich auf das Anpflanzen „optisch erbaulicher“ und „schmückender“ Pflanzen verbunden ist.
Vielmehr sollen dort auch Kinder spielen und

  • nachdem hierzu das Aufstellen eines Spielgeräts gehört,

von den sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümern größere Spielgeräte zum Spielen für ihre Kinder oder die Kinder ihrer Mieter aufgestellt werden dürfen, was,

  • da dies zu einem geordneten Zusammenleben gehört,

von den anderen Miteigentümern hingenommen werden müsse (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 29.12.2017).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwohnungseigentumer-denen-ein-sondernutzungsrecht-einem-gartenanteil-zugewiesen-ist-wissen-sollten%2F">logged in</a> to post a comment