Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Beiladung zu einem Rechtsstreit zwischen einzelnen Wohnungseigentümern – Folgen des Beitritts und des Nichtbeitritts.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Beiladung zu einem Rechtsstreit zwischen einzelnen Wohnungseigentümern – Folgen des Beitritts und des Nichtbeitritts.

§ 48 Abs. 1 S. 1 WEG bestimmt, dass, wenn sich die Klage eines Wohnungseigentümers, der in einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 3 WEG einen ihm allein zustehenden Anspruch geltend macht,

  • nur gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer oder
  • nur gegen den Verwalter

richtet, die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen sind, es sei denn, dass ihre rechtlichen Interessen erkennbar nicht betroffen sind.
Die Notwendigkeit dieser – dem ZPO-Prozess ansonsten fremden – Beiladung folgt aus der in § 48 Abs. 3 WEG angeordneten, über die in § 325 Zivilprozessordnung (ZPO) angeordneten Wirkungen hinausreichende Rechtskrafterstreckung wohnungseigentumsrechtlicher Urteile und ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Gebotes rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG)).
Die Beiladung erfolgt gem. § 48 Abs. 2 WEG durch Zustellung der Klageschrift nebst einer begleitenden Verfügung des Vorsitzenden. Mithin ist für eine wirksame Beiladung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Normierung ein über die Zustellung der Klageschrift hinausreichendes, auf die Beiladung gerichtetes Tätigwerden des Gerichts erforderlich.
Beigeladene können nach § 48 Abs. 2 S. 2 WEG der einen oder anderen Partei zu deren Unterstützung beitreten.
Für die Folgen der Beiladung – Beitritt oder Nichtbeitritt und hieran anknüpfendes Procedere – gelten, nachdem der Gesetzgeber das Verfahren in Wohnungseigentumssachen mit Wirkung zum 01.07.2007 in den Rahmen der Zivilprozessordnung überführt hat, in Ermangelung spezieller an § 48 WEG anknüpfender Regelungen die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften. Die Form eines Beitritts regelt deshalb § 70 ZPO. Umgekehrt wird der Rechtsstreit im Falle des unterbliebenen Beitritts gem. § 74 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf nicht beigetretene Beigeladene fortgesetzt. Sie werden vom weiteren Prozessverlauf nicht mehr informiert, müssen ein evtl. ergehendes Urteil aber gleichwohl nach § 48 Abs. 3 WEG gegen sich gelten lassen.

Nicht beigetretenen beigeladenen Wohnungseigentümern sind deshalb über die in § 48 Abs. 2 Satz 1 WEG erwähnten Unterlagen hinaus keine weiteren Schriftsätze der am Rechtsstreit beteiligten Parteien oder anderweitige Verfahrensunterlagen zu übersenden. Sie werden vom weiteren Prozessverlauf, so sie ihren Beitritt nicht noch in einem späteren Verfahrensstadium erklären, nicht mehr weiter informiert. Ihrem Informationsinteresse ist vielmehr durch die Zustellung der Klageschrift nebst Begleitverfügung Rechnung getragen,

Das hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Beschluss vom 13.02.2013 – 19 T 250/12 – entschieden.

Da sich die Zahl der gem. § 133 Abs. 1 ZPO beizufügenden Abschriften nach derjenigen der Prozessgegner und Nebenintervenienten richtet, sind die Parteien, wenn beigeladene Wohnungseigentümer nicht beitreten, demzufolge auch nicht verpflichtet Schriftsatzabschriften für diese bei Gericht einzureichen.

 

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