Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Umfang der Vertretungsmacht des Verwalters bei Beschlussanfechtungsklage.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Umfang der Vertretungsmacht des Verwalters bei Beschlussanfechtungsklage.

Mit Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 241/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG) der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und (auch) einen Rechtsanwalt für sie beauftragen kann.

Im Innenverhältnis nehmen die in § 27 WEG geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis; die Wohnungseigentümer sind deshalb nicht gehindert, die Einberufung einer Eigentümerversammlung zu verlangen und dem Verwalter Weisungen zu erteilen.
Zudem können einzelne Wohnungseigentümer (für sich) selbst auftreten oder einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen.

 

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