Nimmt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine das gemeinschaftliche Eigentum betreffende bauliche Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG vor (beispielsweise eine Terrassenüberdachung), kann ein einzelner anderer Wohnungseigentümer, dem keine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) trifft, von diesem die Beseitigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen und diesen Anspruch, ohne Vorbefassung der Eigentümerversammlung, gerichtlich geltend machen.
Auch wenn sich ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auf die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums bezieht, kommt eine gemeinschaftliche Rechtsverfolgung nur dann in Betracht, wenn die Gemeinschaft die Rechtsausübung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat. Denn insoweit besteht lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes im Sinne von § 10 Abs. 6 S. 3 HS 2 WEG (st. Rspr.; näher BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 125/10 –).
Dagegen sind Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden und Ansprüche die die Beseitigung von Beschädigungen des gemeinschaftlichen Eigentums zum Inhalt haben, im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen.
Es besteht – anders als bei Ansprüchen gemäß § 1004 BGB – eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von § 10 Abs. 6 S. 3 HS 1 WEG (BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 125/10 –).
Dies gilt auch für einen auf § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB gestützten Wiederherstellungsanspruch. Richtig ist zwar, dass dieser in Konkurrenz zu dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB treten kann. Aber schon weil die Wahl zwischen Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB ) und Geldersatz (§ 249 Abs. 2 BGB ) gemeinschaftlich getroffen werden muss, sind Schadensersatzansprüche insgesamt als gemeinschaftsbezogene Rechte im Sinne von § 10 Abs. 6 S. 3 HS 1 WEG anzusehen.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 07.02.2014 – V ZR 25/13 – hingewiesen.
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