Wirksam geladen zu einer Wohnungseigentümerversammlung ist ein Wohnungseigentümer nur dann, wenn ihm die Ladung zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )). Unterbleibt die Ladung einzelner Wohnungseigentümer, kann dies zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen.
Teilt ein Wohnungseigentümer seine ladungsfähige Anschrift aber nicht oder falsch mit und misslingt seine Ladung zu der Eigentümerversammlung aus diesem Grund ohne Verschulden der Verwaltung, muss er sich die unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen; in der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden, und zwar auch nicht durch andere Wohnungseigentümer.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 241/12 – hingewiesen.
Erfolgt die Ladung an einen Wohnungseigentümer, der sein Wohnungseigentum mittlerweile an einen Sondernachfolger veräußert hat und ist dieser bereits als Wohnungseigentümer anzusehen, ohne dass der Verwalter der Übertragung zustimmen musste und ohne dass diese Veränderungen dem Verwalter angezeigt worden sind, ist die Nichtladung des neuen Wohnungseigentümers ausnahmsweise unschädlich und gleichwohl gefasste Beschlüsse sind jedenfalls aus diesem Grunde nicht anfechtbar.
Das hat das Landgericht (LG) München I mit Beschluss vom 20.02.2013 – 36 T 1970/13 – entschieden.
Danach ist es in einem solchen Fall Sache des jeweiligen Wohnungseigentümers, durch Übersendung eines Grundbuchauszuges an die Verwaltung sicherzustellen, dass er oder sein Sondernachfolger geladen werden können. Es würde den Pflichtenkreis der Hausverwaltung überspannen zu verlangen, dass vor jeder Eigentümerversammlung ein Grundbuchauszug erholt wird, mag dies auch vereinzelt, den Verwaltern in der Literatur empfohlen werden.
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