Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB bei Verurteilung zu einer Geldstrafe.

Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB bei Verurteilung zu einer Geldstrafe.

Gemäß § 42 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist einem Angeklagten zu gestatten, eine Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen,

Angesichts des zwingenden Charakters der Regelung kann von einer Entscheidung nach § 42 StGB, soweit Anlass zu ihr besteht,

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der sofortigen Zahlung ist auch zu berücksichtigen, dass es zur Vollstreckung der Geldstrafe erfahrungsgemäß erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Entscheidung kommt, da es wegen der Nachbearbeitung bei Gericht (z.B. Kosten) etwas Zeit in Anspruch nimmt, bis die Akten an die Vollstreckungsbehörde zurückgelangen, von der dann erst die Vollstreckung eingeleitet werden kann. Insoweit kann berücksichtigt werden, ob ein Angeklagter – wenn er Kenntnis von seiner (rechtskräftigen) Zahlungsverpflichtung erhält – die Möglichkeit hat, die Geldstrafensumme bis zur voraussichtlichen Vollstreckung anzusparen. Hat er diese Möglichkeit, so ist ihm die Zahlung der Gesamtsumme zumutbar (OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2014 – 1 RVs 48/14 –).

Darauf hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 06.01.2015 – 1 RVs 112/14 – hingewiesen.

 


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