Zahlungsverlangen unter Hinweis auf die Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA

Zahlungsverlangen unter Hinweis auf die Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA

Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens erfolgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG),

  • wenn nicht verschleiert wird,
  • dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern.

 

Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13 – hingewiesen und

  • ein Telekommunikationsunternehmen, das Verbrauchern entgeltlich den Zugang zu ihrem Mobilfunknetz anbot, auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hin, verurteilt, es zu unterlassen,
  • Verbraucher mit dem folgenden Hinweis an den Ausgleich einer angeblichen Forderung von einem Inkassoinstitut erinnern zu lassen:
    „ …….. Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) sind wir verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen ……..“,

 

Diese von der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA entspricht, wie der I. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat, nicht den Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG.
Denn nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, soweit

  • die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht ist,
  • die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist,
  • der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist (Nr. 4 Buchst. a),
  • zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen (Nr. 4 Buchst. b),
  • die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat (Nr. 4 Buchst. c) und
  • der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat (Nr. 4 Buchst. d),

 

hier aber, durch das Fehlen eines hinreichend klaren Hinweises, dass der Verbraucher mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die SCHUFA verhindern könne, der unzutreffende Eindruck erweckt wird, die Mitteilung erfolge im Falle der Nichtzahlung zwangsläufig oder liege allein im Ermessen der Beklagten.
Um einem in der Regel juristisch nicht vorgebildeten Adressaten zu verdeutlichen, dass er es in der Hand habe, durch ein einfaches Bestreiten der Forderung den angedrohten SCHUFA-Eintrag zumindest zunächst abzuwenden, sei die in dem Mahnschreiben verwendete Formulierung, wonach die Beklagte verpflichtet sei, der SCHUFA „die unbestrittene Forderung“ mitzuteilen, nicht ausreichend.

 


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