Zivilprozess – Gericht muss auf Änderung der rechtlichen Beurteilung hinweisen.

Zivilprozess – Gericht muss auf Änderung der rechtlichen Beurteilung hinweisen.

Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 04.05.2011 – XII ZR 86/10 –).
Andernfalls wird das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG räumt dem Einzelnen das Recht ein, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.
Zwar muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag hierauf einstellen.
Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt aber voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 29.04.2014 – VI ZR 530/12 – hingewiesen.

 


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