Stützt ein Kläger seine Klage gleichrangig sowohl auf Ansprüche aus eigenem Recht wie aus fremdem Recht – schriftliche Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung eines Dritten – handelt es auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände.
Diese können nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung derart geltend gemacht werden, dass zwar nur einer der Ansprüche tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden soll.
Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis zu stellen, was auch noch in der Revisionsinstanz geschehen kann.
Solange der Kläger die geltend gemachten Klageansprüche nicht in ein Eventualverhältnis aus Haupt- und Hilfsanspruch stellt, ist die Klage wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegegenstands unzulässig.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 27.11.2013 – III ZR 371/12 – hingewiesen.
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