Zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes ist es gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erforderlich, einer Partei, die für ein entscheidungserhebliches Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen und sie zu diesem Zweck entweder gemäß § 448 Zivilprozessordnung (ZPO) zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören, es sei denn die Feststellungen über den Gesprächsverlauf werden nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel oder Indizien gestützt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28.01.2013 – 1 BvR 274/12 –).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn es sich um ein Sechs-Augen-Gespräch handelt, bei dem der allein zur Verfügung stehende Zeuge als Ehegatte im Lager des Prozessgegners steht. Dass bei einer solchen Konstellation der einen Partei ein Zeuge zur Seite steht, während die Gegenseite sich auf keinen Zeugen stützen kann, stellt eine Benachteiligung dar, die im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 448 ZPO berücksichtigt werden kann, zumal das Gericht einer Parteianhörung der benachteiligten Partei gemäß § 141 ZPO die gleiche Bedeutung wie einer Aussage bei einer Vernehmung zumessen kann.
Nach der Anhörung der benachteiligten Partei ohne einen vorliegenden Antrag die andere Partei ebenfalls persönlich anzuhören, ist dann nicht erforderlich, wenn dieser der Ehegatte als Zeuge zur Verfügung steht. Es liegt dann nämlich im Hinblick auf diese Partei nicht die Situation eines Vier-Augen-Gesprächs vor.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 325/11 – hingewiesen.
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