Zivilprozess – Voraussetzungen für eine Klageabweisung wegen fehlender Prozessfähigkeit.

Zivilprozess – Voraussetzungen für eine Klageabweisung wegen fehlender Prozessfähigkeit.

Das Prozessgericht darf die Prozessunfähigkeit einer Partei, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist, grundsätzlich nur feststellen und die Klage dieser Partei wegen fehlender Prozessfähigkeit ohne deren Anhörung nur dann als unzulässig abweisen, wenn es sie zum Termin geladen und mit der Ladung analog § 34 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen hat.
Die Erforderlichkeit eines solchen Hinweises folgt aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Dieses Verfahrensgrundrecht soll sicherstellen, dass die Parteien ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Der Einzelne soll nicht nur Objekt richterlicher Entscheidung sein, sondern vor der Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen. Art. 103 Abs. 1 GG enthält insofern weitere Garantien als die, sich irgendwie zur Sache einlassen zu können.

Welche Anforderungen sich daraus ergeben, dass jede Partei vor einer Entscheidung des Gerichts über ihre Prozessfähigkeit persönlich zu Wort kommen und vor einer Überraschungsentscheidung geschützt sein muss, ist allerdings in der Zivilprozessordnung nicht im Einzelnen geregelt.
Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung der Partei im Verfahren vor der richterlichen Entscheidung über ihre Prozessfähigkeit erfordert es, insoweit die Vorschriften über das Gebot zur Anhörung der Partei im Betreuungsverfahren (§ 278 Abs. 1 S. 1, § 34 FamFG) analog anzuwenden.
Nach § 34 Abs. 3 FamFG darf das Gericht nur dann ohne Anhörung das Verfahren beenden, wenn der Beteiligte unentschuldigt dem zu diesem Zweck anberaumten Termin ferngeblieben ist und er zuvor auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist.

Da die prozessunfähige Partei sich nicht eigenverantwortlich zu äußern vermag, kann ihr das rechtliche Gehör nur durch die Anhörung eines gesetzlichen Vertreters gewährt werden. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt deshalb von den Gerichten, eine im Rechtsstreit bislang unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs nachzuholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht.

Hat eine prozessunfähige Partei keinen gesetzlichen Vertreter, muss das Prozessgericht ihr Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen.
Bevor es ihre Klage als unzulässig abweist, hat es die Partei auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung (§ 51 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)) sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits beschränkt werden kann.
Danach ist der Partei noch die Zeit einzuräumen, die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellen zu lassen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 06.12.2013 – V ZR 8/13 – hingewiesen.


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