Zivilprozess – Wann die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens auf Antrag einer Partei geboten ist.

Zivilprozess – Wann die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens auf Antrag einer Partei geboten ist.

Hat das Gericht erster Instanz dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in mündlicher Verhandlung zu Unrecht nicht entsprochen, muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Anderenfalls verletzt es den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 30.10.2013 – IV ZR 307/12 – hingewiesen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. 
Weiter ist unerheblich, ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist. 
Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können. 
Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO. 
Hat das Gericht erster Instanz einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben.

  • Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. 
  • Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht. 

 

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