Was zu beachten ist, wenn von Suchmaschinenbetreiber verlangt wird Links zu einem persönlichkeitsrechtsverletzenden Artikel zu sperren

Was zu beachten ist, wenn von Suchmaschinenbetreiber verlangt wird Links zu einem persönlichkeitsrechtsverletzenden Artikel zu sperren

Wer sich durch einen auf einer Internetplattform erschienenen Artikel und durch zu diesem Artikel führende Links rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, muss,

  • wenn er von einem Suchmaschinenbetreiber, beispielsweise Google, verlangt, die Links zu dem Artikel als Suchergebnis zu sperren,
  • diese Links konkret bezeichnen und dem Suchmaschinenbetreiber mitteilen.

Nicht verlangt werden kann von dem Suchmaschinenbetreiber, unabhängig von der Suchanfrage, gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen.

Das hat der unter anderem für Pressesachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 14.12.2016 – 6 U 2/15 – entschieden.

Ein Suchmaschinenbetreiber haftet danach nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung und ist nicht verpflichtet, seinerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 22.12.2016).


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