Da es sich bei einem Tätowierungsvertrag in der Regel um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) handelt, hat der Besteller auch bei Tätowierungen zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB und weitergehende Mängelrechte erst nach Setzen einer Frist zur Nacherfüllung und ergebnislosem Verstreichen derselben oder bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung, § 636 BGB (Landgericht (LG) Kassel, Beschluss vom 13.05.2009 – 1 S 34/09 –; Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 17.03.2011 – 213 C 917/11 –).
Tätowierungen sind im Allgemeinen und im Einzelnen eine Geschmacksfrage und einer objektiven Bewertung nicht zugänglich.
Eine Tätowierung, die dem entspricht, was der Besteller sich ausgesucht hat bzw. von der Vereinbarung der Parteien nicht abweicht und die sachgemäß, ohne handwerkliche Mängel durchgeführt wurde, kann, wenn der Besteller dennoch mit dem Ergebnis unzufrieden ist, nicht objektiv als eine gelungene oder misslungene Arbeit eingeordnet werden.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB steht dem Besteller einer Tätowierung nicht schon deshalb zu, weil er nicht nur bei, sondern auch noch nach der Anfertigung erhebliche Schmerzen verspürt hat. Denn dieser Anspruch würde eine widerrechtliche Verletzung des Körpers des Bestellers voraussetzen und der vorgenommene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Bestellers ist durch dessen Einwilligung gerechtfertigt.
Ein Schmerzensgeldanspruch kommt deshalb nur bei einem Verstoß gegen medizinische Standards, der zusätzliche Schmerzen verursacht haben könnte, in Betracht.
Darauf hat das LG Flensburg mit Beschluss vom 13.02.2014 – 1 T 7/14 – hingewiesen.
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