Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss, wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
Diese Vorschrift regelt die Verhaltenspflichten beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen auf der rechten Fahrbahnseite, die kein Vorbeifahren ohne durch Mitbenutzung der Gegenfahrbahn bedingte Behinderungen des Gegenverkehrs zulassen.
Eine Engstelle ist ein begrenztes Stück einer sonst für Begegnungen ausreichend breiten Straße, an dem an einem Hindernis, z. B. einem parkenden Fahrzeug nur links vorbeigefahren werden kann, wobei für unbehinderten Gegenverkehr kein Raum bleibt.
Reicht der verbleibende Platz für eine Begegnung, so gelten §§ 1 u. 2 StVO.
Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss dennoch dann zurückstehen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt.
Ist der Raum zu eng, muss warten, wer die Gegenfahrbahn mitbenutzen muss.
Der Gegenverkehr hat wie bei Vorfahrt Vorrang schon dann, wenn er am zügigen, wenn auch notfalls angepassten langsamen Durchfahren nennenswert gehindert wäre.
Es besteht Wartepflicht, wenn der Gegenverkehr sonst nennenswert verlangsamen oder erst Gewissheit darüber abwarten müsste, ob sein Vorrang beachtet wird.
Wie bei der Vorfahrt muss sich der Wartepflichtige vor dem Hindernis klar als solcher verhalten. Er muss durch sein Verhalten anzeigen, dass er warten werde.
Die Wartepflicht setzt allerdings nicht schon dann ein, wenn Gegenverkehr abstrakt möglich ist, vielmehr muss er erkennbar sein.
Vor einer unübersichtlichen Engstelle muss der Wartepflichtige besonders vorsichtig prüfen, ob Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde.
Ist dort Gegenverkehr nicht erkennbar, so darf er mit größter Vorsicht unter Benutzung der Gegenfahrbahn an dem Hindernis vorbeifahren.
Wer ein Hindernis vor einer Kurve ohne sichtbaren Gegenverkehr links umfährt, muss diesen sichern, insbesondere Schrittgeschwindigkeit einhalten und bei Auftauchen eines entgegenkommenden Fahrzeugs sofort anhalten.
Der Vorbeifahrende muss sofort anhalten oder die Gegenfahrbahn räumen können. Mit Ausweichen oder scharfem Rechtsfahren Entgegenkommender darf er nicht rechnen.
Ein Entgegenkommender, der wegen parkender Fahrzeuge auf der anderen Fahrbahnseite oder wegen anderer Hindernisse mit Gegenverkehr auf seiner Fahrbahnseite rechnen muss, muss sich darauf einstellen. Ggf. muss er trotz seines Vorrechts zurückstehen. Jedenfalls muss er gemäß § 2 Abs. 2 StVO so weit wie möglich rechts fahren, um eine Kollision zu vermeiden.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit Urteil vom 09.01.2014 – 4 U 405/12 – hingewiesen.
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