Zum Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Zum Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

Liegt ein Fall des § 397a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in dem einem Nebenkläger auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist, nicht vor, ist dem Nebenkläger nach Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift

  • für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen,

wenn

  • er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
  • ihm dies nicht zuzumuten ist.

Prozesskostenhilfe ist danach für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 S. 1 StPO, § 119 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat.
Eine Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung reicht nur in besonderen Fällen aus (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.03.1983 – IV b ZB 73/82 –).
Fehlt es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung ist der Antrag eines Nebenklägern auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schon aus diesem Grund abzulehnen.

Beachtet werden sollte ferner, dass Prozesskostenhilfe nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden kann, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06. Dezember 1984 – VII ZR 223/83 –; vom 30.09.1981 – IV b ZR 694/80 –).

Darauf hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 13.03.2014 – 4 StR 57/14 – hingewiesen.

 


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