Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers.

Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers.

Der Scheinvater eines während der Ehe geborenen Kindes, der die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, kann

  • um Regressansprüche nach §§ 1601, 1607 Abs. 3 BGB hinsichtlich des an das Kind geleisteten Unterhalts geltend machen zu können,
  • von seiner (geschiedenen) Ehefrau verlangen, ihm den Mann bzw. die Männer zu benennen, mit dem bzw. denen sie während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte.

Dem Scheinvater einen solchen Auskunftsanspruch zuzubilligen gebietet Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist allerdings die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung. In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20.02.2013 – XII ZB 412/11 –; BGH, Urteil vom 09.11.2011 – XII ZR 136/09 – und BGH Beschluss vom 03.07.2008 – I ZB 87/06 – [zur Vollstreckung]).

In diesem Rahmen sind

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter und
  • der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz

im Einzelfall gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere

  • der Zweck der Auskunft sowie
  • auf Seiten der Mutter bestehende berechtigte persönliche Geheimhaltungsinteressen

einzubeziehen sind.

  • Im Rahmen der zu treffenden Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

Ist die Auskunftserteilung der Kindsmutter zumutbar, ist die Auskunft in der Form zu erteilen, dass dem Anspruchsteller Name und Adresse des möglichen Erzeugers mitgeteilt werden.
Mit der Nennung ist der Anspruch erfüllt.
Auf die Richtigkeit der Auskunft kommt es grundsätzlich nicht an. Denn die Richtigkeit der Auskunft ist vorrangig durch den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und die diesbezügliche Strafdrohung sicherzustellen.
Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt allerdings noch keine Erfüllung dar (BGH Beschluss vom 03.07.2008 – I ZB 87/06 –).

Nicht erfüllt ist der Auskunftsanspruch (auch), wenn die Kindsmutter lediglich mitteilt, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht (mehr) bekannt, weil der Anspruchsteller in diesem Fall keine näheren Informationen für die Ermittlung und Durchsetzung seines Rückgriffsanspruchs erlangt.
Zwar kann eine fehlende Kenntnis von der Kindsmutter als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört allerdings

  • auch der Vortrag und
  • erforderlichenfalls der Beweis,

dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.
Denn nur wenn die Kindsmutter auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen nicht in der Lage ist Namen und Adresse des möglichen Erzeugers zu benennen ist der Auskunftsanspruch wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZB 201/13 – hingewiesen.

 


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