Zum Haftungsausschluss durch „höhere Gewalt“.

Zum Haftungsausschluss durch „höhere Gewalt“.

Nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Ausgeschlossen gemäß § 7 Abs. 2 StVG ist die Ersatzpflicht dann, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht.

Nicht durch „höhere Gewalt“ i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist die Haftung danach dann, wenn unfallursächlich beispielsweise ein betrieblicher Vorgang ist, wie das fehlerhafte Beladen eines Kfz.

Wer sich auf höhere Gewalt beruft, muss die Verursachung des Unfalls hierdurch beweisen; die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände geht zulasten des Beweispflichtigen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 29.01.2014 – 7 U 792/13 – hingewiesen.

 

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