Zum Umfang der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO im Fall des Bemühens um eine Verständigung.

Zum Umfang der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO im Fall des Bemühens um eine Verständigung.

Nach § 243 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) hat der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen,

  • ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und
  • wenn ja, deren wesentlichen Inhalt,
  • wobei diese Pflicht auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gilt, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

 

Nach dieser Vorschrift ist jedes Bemühen um eine Verständigung ungeachtet des Ergebnisses der Intervention mitteilungsbedürftig (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 29.11.2013 – 1 StR 200/13 –).
Es ist zumindest bekanntzugeben,

 

Entspricht die Mitteilung des Vorsitzenden nicht den Anforderungen des § 243 Abs. 4 StPO, liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil in der Regel auch beruht, weil ein Angeklagter an den verständigungsbezogenen Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht beteiligt ist und daher aus eigener Anschauung keine Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gespräche hat. In einem derartigen Fall lässt sich demzufolge bei einem Angeklagten, der von seinem Schweigerecht keinen Gebrauch macht, auch nicht gemeinhin ausschließen, dass er sich in der Hauptverhandlung anders verteidigt hätte, wenn er vom Vorsitzenden über die in seiner Abwesenheit abgehandelten Umstände einer Verständigung unterrichtet worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2013 – 2 StR 195/12 –), sein Verteidigungsverhalten also durch das Informationsdefizit beeinflusst war (BGH, Beschluss vom 29.11.2013 – 1 StR 200/13 –).

Darauf hat der 5. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 14.07.2014 – 5 StR 217/14 – unter Bezugnahme auf die vom Generalbundesanwalt in dieser Sache abgegebene Stellungnahme hingewiesen.

In einer anderen Sache hat der 5. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 15.07.2014 – 5 StR 169/14 – ausgeführt, dass auch dann, wenn keine Verständigung zustande gekommen ist,

  • jedenfalls der Verständigungsvorschlag und
  • die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten

mitzuteilen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2014 – 1 StR 612/13 –) und

  • wenn in einem geführten Verständigungsgespräch die Verfahrensbeteiligten ohne zugrundeliegenden gerichtlichen Vorschlag von sich aus konkrete Strafvorstellungen äußern, um gegebenenfalls eine Verständigung herbeizuführen,

diese ebenfalls in der Hauptverhandlung bekanntgegeben werden müssen. 

 


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