Zum Urheberrecht an einer Filmaufnahme.

Zum Urheberrecht an einer Filmaufnahme.

Das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) an einzelnen Filmbildern umfasst das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.

Das hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 86/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Kameramann E. am 17.08.1962 das Sterben und den Abtransport des P. F., der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charly angeschossen worden war, von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus gefilmt.

Die Kläger behaupten, der Kameramann E. habe ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme eingeräumt; die beklagte Rundfunkanstalt habe diese Aufnahme ohne ihre Zustimmung unter anderem am 13.08.2010 in der Abendschau gesendet.
Sie haben die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 31.08.2010 abgemahnt und sodann Klage auf Unterlassung und Wertersatz erhoben.

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt, nachdem der Kameramann E. über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl Filmaufnahmen vom Tod des P. F. wiederholt gesendet worden seien.

Auf die Revision der Kläger hat der BGH das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films am 13.08.2010 kann – so der BGH – nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden.
Dem steht entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden ist.

Gegenüber dem Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht für unberechtigte Nutzungen der Filmaufnahmen kann die Beklagte sich dagegen – so der BGH weiter – zwar grundsätzlich mit Erfolg auf Verwirkung berufen; denn sie durfte im Blick auf die jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden.
Da die Verwirkung aber nicht zu einer Abkürzung der (kurzen) Verjährungsfrist von drei Jahren führen darf, sind lediglich bis zum 31.12.2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2011 nicht mehr gehemmt werden konnte.

Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen seit dem 01.01.2008 scheitern nach Ansicht des BGH auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt.
Denn an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst – wie der BGH nunmehr entschieden hat – das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Kläger – wie sie behaupten – Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.02.2014 – Nr. 22/2014 – mitgeteilt.

 


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