Zur Ablehnung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit.

Zur Ablehnung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit.

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus den unter Beweis gestellten Tatsachen – selbst im Falle ihres Erwiesenseins – keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will.
Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Beweistatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben sind (st. Rspr., vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 01.10.2013 – 3 StR 135/13 –).

Begründet das Tatgericht die Ablehnung des Beweisantrag allein mit der inhaltsleeren Aussage, die unter Beweis gestellte Tatsache lasse keinen zwingenden, sondern nur einen möglichen Schluss zu, und legt es nicht dar, dass und aus welchem Grund es diesen möglichen Schluss nicht ziehen will, ist der Ablehnungsbeschluss rechtsfehlerhaft.

Darauf hat der 2. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 22.07.2014 – 2 StR 17/14 – hingewiesen.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fzur-ablehnung-eines-beweisantrags-wegen-tatsaechlicher%2F">logged in</a> to post a comment