Kann ein Polizeibeamter
- sich an einen von ihm angezeigten und von dem Betroffenen bestrittenen Vorfall nicht mehr in allen Details erinnern,
- und nimmt er deshalb auf die von ihm erstattete Anzeige ergänzend Bezug,
kann der Tatrichter aufgrund der Aussage des Polizeibeamten den Verstoß dennoch wie angezeigt für erwiesen erachten,
- wenn der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt,
- klar ist, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist,
- ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und
- warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr vollständig in Erinnerung hat (vgl. auch Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 – 2 RBs 37/14 –).
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Landstuhl mit Urteil vom 02.04.2015 – 2 OWi 4286 Js 1076/15 – hingewiesen.
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