Wird bei einem Unfall eine Bundesstraße verschmutzt – beispielsweise durch Motoröl, Kraftstoff oder Bremsflüssigkeit das aus einem Kraftfahrzeug ausläuft – hat der Verursacher nach § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.
Entsprechende Regelungen enthalten die Straßengesetze der Länder (vgl. z. B. Art. 16 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStWG)).
Die Möglichkeiten eines solchen öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes nach dem FStrG oder den Straßengesetzen der Länder schließen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht aus.
Aufgrund einer unfallbedingten Verschmutzung einer Straße durch ein Kfz steht dem Geschädigten – das ist, wenn es sich um eine Bundesstraße handelt, die Bundesrepublik Deutschland – grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 249 Abs. 2 BGB gegen den Kraftfahrzeughalter zu.
Gleiches gilt für einen auf § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Schädiger fahrlässig gehandelt hat.
Da die Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach A.1.1.1. AKB 2008 und damit auch ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
In Fällen, in denen eine Straße derart verunreinigt wird, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen.
Den zuständigen Bediensteten, die die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen.
Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen.
Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt.
Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann.
In einem solchen Fall hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen.
Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens.
Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Hat die zuständige Behörde mit der beauftragten Firma keine bestimmte Vergütung vereinbart, kann die beauftragte Firma vom Besteller nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB ), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen.
Nur eine solche Vergütung bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 und VI ZR 471/12 – hingewiesen.
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