Zur Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages nach Untergang des Fahrzeugs (hier infolge eines Brandes).

Zur Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages nach Untergang des Fahrzeugs (hier infolge eines Brandes).

Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs kann nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag die Rückzahlung des Kaufpreises nicht davon abhängig machen, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seine Kaskoversicherung abtritt.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 38/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein vom Kläger gekaufter Neuwagen,

  • nachdem der Kläger wegen verschiedener Mängel vom Kauf zurückgetreten war und vom Beklagten, dem Verkäufer, verlangt hatte, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zurückzuzahlen,
  • aus ungeklärter Ursache ausgebrannt, als er sich noch beim Kläger befand.

Daraufhin hatte der Beklagte die Rückzahlung des Kaufpreises davon abhängig machen wollen, 

  • dass der Kläger ihm die Ansprüche gegen die Kaskoversicherung abtritt, die dieser für das Fahrzeug abgeschlossen hatte,
  • von der der Kläger noch keine Leistungen erhalten, die auch ihre Eintrittspflicht nicht anerkannt hatte und von der die nach den Versicherungsbedingungen für eine Anspruchsabtretung erforderliche Genehmigung verweigert worden war. 

Der VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass

  • der Beklagte aufgrund des wirksamen Rücktritts den Kaufpreis (abzüglich der Nutzungsentschädigung) zurückzahlen muss und
  • ihm ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 348, 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zusteht.

Denn der Kläger habe, wie der Senat ausführte, bisher von der Kaskoversicherung nichts erlangt, was er herausgeben könnte.
Erlangt im Sinne des hier anwendbaren § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB sei etwas nämlich erst dann, wenn

  • es sich im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert habe und
  • dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eingetreten sei.

Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil der Kläger

  • weder eine Zahlung von der Versicherung erhalten
  • noch diese ihre Eintrittspflicht anerkannt

habe.

  • Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und wegen der verweigerten Genehmigung der Kaskoversicherung derzeit nicht abtretbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versicherungsleistung stelle keine herausgabefähige Bereicherung im Sinne des § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB dar und
  • auf etwaige Ansprüche, die dem Beklagten gegen den Kläger erst in Zukunft dadurch erwachsen könnten, dass die Versicherung des Klägers den Anspruch auf die Versicherungsleistung feststellt oder den festgestellten Betrag auszahlt, könne ein Zurückbehaltungsrecht von vornherein nicht gestützt werden.

Die Frage, ob § 285 BGB im Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB anwendbar ist, lies der Senat offen. Denn der Kläger hatte bislang auch im Sinne dieser Vorschrift keinen herausgabefähigen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 25.03.20215 – Nr. 42/2015 – mitgeteilt.

 


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