Zur Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers im Obergeschoss eines Rohbaus in Zeiten der Arbeitsruhe – Wann haftet der Bauunternehmer?

Zur Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers im Obergeschoss eines Rohbaus in Zeiten der Arbeitsruhe – Wann haftet der Bauunternehmer?

Weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden, die auf fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste.
Dies gilt auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist.
In das Obergeschoss eines Rohbaus ohne Innentreppen ist in Zeiten der Arbeitsruhe kein Verkehr eröffnet, den der Bauunternehmer sichern müsste.

Das hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 05.03.2014 – 5 U 1090/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der zum Unfallzeitpunkt 29 Jahre alte Kläger Schadensersatz-  und insbesondere Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls geltend gemacht, der sich bei der Errichtung seines Einfamilienhauses ereignet hatte.
Zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten war der Rohbau im Außenbereich eingerüstet, Innenarbeiten standen nicht an, Treppen waren nicht vorhanden.  Am Unfalltag ruhten die Arbeiten, der Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene war entfernt.
Nachdem der Kläger sich über das Außengerüst Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherten Öffnungen der Treppenschächte bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses. Er zog sich schwerste Kopfverletzungen zu, ist nicht mehr in der Lage sich mitzuteilen und steht unter Betreuung.

Seine Klage gegen das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und den vor Ort verantwortlichen Bauleiter wies das Landgericht (LG) wegen des weit überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers ab.

Die Berufung des Klägers hat der zuständige 5. Zivilsenat des OLG Koblenz zurückgewiesen.

Ein vertraglicher (§§ 276, 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) oder deliktischer Schadensersatzanspruch (§ 823 BGB) steht dem Kläger danach nicht zu.
Es fehlt an einer haftungsrelevanten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten.
Sowohl für eine vertragliche als auch für eine deliktische Haftung der Beklagten wäre erforderlich, dass sie bei der Baustellensicherung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen  hätten (§ 276 Abs. 2 Satz 1 BGB).  Das war mit Blickrichtung auf den Kläger hinsichtlich der fehlenden Absicherung der Treppenöffnung im Obergeschoss am Unfalltag nicht der Fall.
Entscheidend sei, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten und somit auch keine Maßnahmen zur Sicherung schuldeten.
Ebenso wenig waren – bei fehlender Verkehrseröffnung – Sicherungsmaßnahmen im Obergeschoss deshalb geboten, weil die Beklagten mit dem Zutritt Unbefugter, erst recht jedoch Befugter rechnen und gegen deren Schädigung Vorkehrungen treffen mussten. 

Zwar sei es dem Kläger als umfassend sachberechtigtem Grundstückseigentümer (§ 903 BGB) selbstverständlich erlaubt gewesen, den dort errichteten Rohbau aufzusuchen.
Dass der Kläger den Rohbau auch im Obergeschoss betreten durfte, besagt aber nicht, dass die Beklagten nunmehr den ausschließlich vom Anspruchsteller selbst eröffneten Verkehr dorthin zu sichern hatten.   
Maßgeblich ist, dass der Zugang zum Obergeschoss nach der am Unfalltag bestehenden konkreten Zweckwidmung jedermann verwehrt war.
Die Arbeiten ruhten an dem Tag. Damit gab es am Unfalltag niemanden, der im nicht ohne weiteres zugänglichen Obergeschoss des Schutzes bedurfte,  weshalb sich auch nicht sagen lässt, die Beklagten hätten an dieser Stelle die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.
Hatten die Beklagten nach alledem am Unfalltag keinen Verkehr im Obergeschoss eröffnet, bedurfte es auch keiner Maßnahmen zu seiner Sicherung.

Ungeachtet der fehlenden Verkehrseröffnung im Obergeschoss mussten die Beklagten auch nicht aus sonstigen Gründen damit rechnen, dass jemand das Obergeschoss – aus welchen Gründen auch immer – aufsuchen würde und für diesen Fall Sicherungsvorkehrungen treffen.
Angesichts der häufigen Diebstähle von Baumaterial aus Roh- und Neubauten war zwar zu erwägen, dass Straftäter im Obergeschoss nach Stehlenswertem suchen würden. Dieser durchaus naheliegenden Gefahr war man jedoch dadurch begegnet, dass man die Gerüstleiter zwischen dem Erdboden und der ersten Gerüstebene entfernt hatte.
Mithin konnte man auf die erste Gerüstebene und von dort auf die darüber liegende Ebene und in das Obergeschoss nur gelangen, indem man an den senkrechten Gerüststangen emporkletterte.
Mit etwas derart Ungewöhnlichem mussten die Beklagten aber nicht rechnen und demzufolge auch keine Sicherungsvorkehrungen für den Fall treffen, dass jemand gleichwohl auf diesem Weg in das Obergeschoss gelangte. 

Ob die Haftungsfrage anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger aus dem von außen für jedermann und damit auch für neugierige Passanten und sogar für unternehmungslustige Kinder frei zugänglichen Erdgeschoss durch die auch hier nicht gesicherte Treppenöffnung in den Keller gestürzt wäre, stand nicht zur Entscheidung an.

Der Kläger hat das Urteil mit der Revision angefochten.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Koblenz am 23.05.2014 mitgeteilt.

 


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