Ein Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen eines Verstoßes gegen die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) eingegangene Verpflichtung, jegliche Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen, kann das Gericht nur dann verhängen, wenn der Antragsteller den Verstoß zur Überzeugung des Gerichts (auch) nachweisen kann.
Darauf hat der 14. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 30.06.2014 – 14 WF 39/14 – hingewiesen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war nach einem, wegen eines nachbarlichen Konfliktes durchgeführten Gewaltschutzverfahrens, in dem sich der Antragsgegner im Rahmen eines Vergleichs verpflichtet hatte, jegliche eine Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen, vom Antragsteller behauptet worden, dass der Antragsgegner dadurch der Verpflichtung zuwider gehandelt habe, dass ihm beim Verlassen seines Hauses vom Antragsgegner durch ein geöffnetes Fenster mehrfach die Faust mit dem nach oben gestreckten Mittelfinger, den sog. „Stinkefinger“, gezeigt worden sei.
Der Antrag des Antragstellers deshalb ein Ordnungsgeld gegen den Antragsgegner zu verhängen, hatte keinen Erfolg, weil der Antragsteller die von ihm behauptete und vom Antragsgegner bestrittene Beleidigung nicht zur Überzeugung nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen konnte.
Wie der 14. Senat für Familiensachen des OLG Hamm ausführte, würde es sich bei dem Zeigen des sog. „Stinkefingers“ zwar um einen Verstoß gegen die im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens eingegangene Verpflichtung handeln, jegliche Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen.
Deswegen könne im Vollstreckungsverfahren aber nur dann ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Verstoß auch zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Dass der behauptete Verstoß wahrscheinlich sei, genüge nicht.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 10.02.2015 mitgeteilt.
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