Übersicht

Was ist alles von einer gerichtlichen Vertretung umfasst?

Die gerichtliche Vertretung umfasst jegliche Wahrung Ihrer Interessen im Rahmen eines Gerichtsverfahren. Wir vertreten Sie dabei in allen Rechtsfragen und bei allen Gerichten (mit Ausnahme von Zivilssachen beim Bundesgerichtshof – BGH), also insbesondere auch am

  • Amtsgericht
  • Landgericht
  • Oberlandesgericht
  • Verwaltungsgericht
  • Verwaltungsgerichtshof
  • Sozialgericht
  • Landessozialgericht
  • Bundessozialgericht
  • Arbeitsgericht
  • Landesarbeitsgericht
  • Bundesarbeitsgericht
  • Finanzgericht

Am Bundesgerichtshof dürfen bei Revisionen in Zivilsachen nur speziell zugelassene Anwälte auftreten. Diese Kollegen arbeiten ausschließlich am Bundesgerichtshof. Sollte ihr Zivilverfahren bis zum Bundesgerichtshof gelangen, so stellen wir gerne einen entsprechenden Kontakt zu einem Kollegen her und betreuen Sie auf Wunsch außergerichtlich weiter.

Zur gerichtlichen Tätigkeit gehört dabei unter anderem:

  • Das Erstellen von Klagen, Rechtsmittelschriftsätzen und Klageerwiderungen
  • Das Erstellen sämtlicher Schriftsätze für das Gericht und die Gegenseite
  • Besprechungen mit Ihnen um das Verfahren bestmöglich zu betreiben
  • Das Einleiten eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens
  • Die Vertretung Ihrer Interessen im Rahmen einer Gerichtsverhandlung
  • Die Teilnahme an Ortsterminen die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angesetzt werden
  • Das Prüfen eines Urteils auf Sach- und Rechtsfehler sowie die Bewertung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
  • Die Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren

Durch die gerichtliche Vertretung sorgen wir dafür, dass Ihre Interessen bestmöglichst gewahrt werden.

Welche Kosten entstehen für die gerichtliche Vertretung?

Grundätzlich bestimmen sich die Rechtsanwaltskosten für die gerichtliche Vertretung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wesentliche Grundlage für die Kosten ist der so genannten „Gegenstandswert“. Dabei handelt es sich – vereinfacht gesagt – um Ihr Interesse (z.B. möchten Sie 1.000,00 € einklagen, dann ist der Gegenstandswert 1.000,00 €). Nach diesem Gegenstandswert wird dann – anhand im Gesetz enthaltener Tabellen – der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts berechnet. Alternativ ist es möglich einen Stundensatz zu vereinbaren. Dieser darf jedoch grundsätzlich nicht niedriger sein als die gesetzlichen Gebühren.

Hier erfahren Sie mehr.

Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für die gerichtliche Vertretung?

Soweit eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht, trägt diese grundsätzlich die Kosten der gerichtlichen Vertretung. Bitte beachten Sie, dass teilweise eine Selbstbeteiligung vereinbart ist. Gerne klären wir die Eintrittspflicht vorab – ohne Mehrkosten – mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Hier erfahren Sie mehr zu Rechtsschutzversicherungen.

Trägt der Staat die Kosten für eine gerichtliche Vertretung?

Ein Gerichtsverfahren kostet Geld. Es fallen Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und regelmäßig auch Kosten der Beweisaufnahme an. Grundsätzlich sind die Kosten von der unterliegenden Partei zu zahlen. Unterliegt man teilweise, so fallen die Kosten in der Regel jeweils anteilig an. Ist man im Rahmen seiner persönlichen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, die jeweiligen Kosten zu tragen, so besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (je nach Rechtsgebiet ist der Begriff unterschiedlich, in der Sache sind beide „Kostenhilfen“ jedoch identisch) zu beantragen. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht jedoch nicht, wenn ein Dritter (z.B. eine Rechtsschutzversicherung) für die Kosten eintreten muss. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht auch dann nicht, wenn die Führung eines konkreten Prozesses „mutwillig“ erscheint. Mutwillig ist eine Prozessführung in der Regel dann, wenn der Prozess vernünftigerweise nicht geführt würde, müsste die Partei die Kosten hierfür selbst zahlen.

Wichtig ist zu wissen, dass die Prozesskostenhilfe nur für die Gerichtskosten und die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung gewährt wird. Verliert man den Prozess und muss die gegnerischen Kosten tragen, so sind diese nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst. Auch Prozesskostenhilfe führt daher nicht dazu, dass kein Prozessrisiko mehr besteht. Eine Ausnahme gibt es lediglich in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Hier entsteht in der ersten Instanz grundsätzlich kein Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite.

Besteht keine vollständige Mittellosigkeit, so sind Sie im Rahmen der Prozesskostenhilfe unter Umständen verpflichtet, die gewährte Hilfe in Raten zurückzuzahlen. Prozesskostenhilfe ist bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht zu beantragen.

Wir beraten Sie gerne.

Ihre Ansprechpartner für die gerichtliche Vertretung?

  • Sämtliche Anwälte der Kanzlei, abhängig vom jeweilgen Rechtsgebiet.
  • Rufen Sie uns an.