Warum Schuldner mahnen?

Oftmals zahlen Schuldner nicht. Die Ansprüche, wegen welcher ein mahnen möglichen ist, können vielfältig sein. Zahlungsansprüche kommen dabei sicherlich am meisten zum Mahnen vor. Aber auch Herausgabeansprüche oder Unterlassungsansprüche können grundsätzlich zu einer Mahnung führen. Doch warum ist eine Mahnung überhaupt wichtig und sinnvoll? Das Gesetz kennt einen so genannten Verzugsschaden. Verzugsschaden ist dabei der Schaden, der entsteht weil ein Schuldner einen Anspruch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Der Verzugsschaden kann nicht nur Rechtsanwaltskosten, sondern beispielsweise auch Verzugszinsen umfassen.

Voraussetzung für die Erstattung eines solchen Verzugsschadens ist dabei jedoch regelmäßig, dass ein Verzug vorliegt. Ein Verzug kann durch verschiedene Umstände begründet werden, zum Beispiel wenn für eine Leistung von vorne herein ein ganz konkreter Tag vereinbart wurde und dieser Tag vorbei ist. Das Mahnen ist jedoch letztendlich die im Zweifel sicherste Methode um einen Verzug zu begründen und damit gleich die Voraussetzungen für einen weiteren Schadenersatz zu schaffen.


Wie mahne ich einen Schuldner richtig?

Einen Schuldner richtig zu mahnen ist nicht schwer. Am einfachsten ist es, schriftlich eine Frist für die Leistung zu setzen. Dies aber bitte erst nach Fälligkeit. Eine vor der Fälligkeit erfolgte Mahnung ist nach der herrschenden Meinung unbeachtlich (vgl. BGH, 14.06.2012, VII ZR 148/10). Die Dauer der Frist bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall, in der Regel liegt man mit ca. zwei Wochen jedoch nicht ganz verkehrt. Sinnvoll ist es, den Tag des Fristablaufes genau zu bezeichnen, also zum Beispiel zu schreiben:

 

„…zur Zahlung des noch offenen Betrages setze ich Ihnen Frist bis 01.06. diese Jahres.“

Mit Ablauf dieser Frist tritt dann in der Regel Verzug ein. Ist die Frist zu kurz gesetzt, so würde im Zweifel nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Nicht erforderlich ist die Fristsetzung, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Anforderungen an eine ernsthafte Verweigerung sind hoch, so dass es in der Regel sinnvoll ist, noch einmal zu mahnen, bevor man den Rücktritt erklärt und/oder Schadenersatz geltend macht. Gleichzeitig gilt, dass man dann, wenn jemand eine Leistung begehrt idealerweise nichts endgültig verweigert, sondern sich alle Optionen offen hält, ohne sich zu irgendetwas zu verpflichten. Ein wunderbares Feld für juristische Argumentationen, für den „Bürger“ jedoch oftmals schwer zu durchblicken.

 


Soll gleich der Anwalt mahnen?

In der Regel ist es nicht sinnvoll, dass gleich die Erste Mahnung durch den Rechtsanwalt erfolgt. Erst durch das Mahnen entsteht unter Umständen ein Verzug. Entsprechend sind möglicherweise Anwaltskosten auch erst zu erstatten, wenn diese entstehen nachdem der Verzug bereits eingetreten ist (ausgenommen deiktische Ansprüche, also zum Beispiel Ansprüche aus Verkehrsunfällen oder Straftaten). Haben Sie den Anwalt nun schon vor dem Verzug beauftragt, so sind dessen Kosten schon vor dem Verzug entstanden, denn die gesetzlichen, außergerichtlichen Kosten des Anwalts entstehen grundsätzlich schon mit dessen erster nach außen gerichteter Tätigkeit. Erfolgt das erste Mahnen also schon durch den Anwalt, so sind die Kosten in der Regel durch eben diese Mahnung – und damit vor dem Verzugseintritt – entstanden.  Sie müssen dann vom Schuldner unter Umständen nicht mehr getragen werden. Ihnen drohen Mehrkosten, welche Sie möglicherweise auch im Falle des Obsiegend nicht mehr erstattet erhalten. Der Jurist spricht davon, dass es an der Kausalität des Verzuges für die Anwaltskosten fehlt.

Derartige Fragestellungen zum konkreten Fall prüfen wir mit Ihnen gemeinsam im Rahmen einer Erstberatung. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf.