Tag § 29 Abs. 1 StVO

Kammergericht Berlin entscheidet wann (bereits) ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen vorliegt

Mit Beschluss vom 07.06.2017 – 3 Ws (B) 117-118/17 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin darauf hingewiesen, dass

  • ein nach § 29 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen

bereits dann vorliegt, wenn Kraftfahrzeugführer

  • auf kurzer Strecke das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen,
  • um das schneller beschleunigende zu ermitteln.

Dass dabei „absolute“ Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden ist nicht erforderlich.
Ebenso wenig muss ein solches Rennen organisiert sein. Vielmehr kann es auch „wild“ stattfinden.

Für einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO reicht es danach aus, dass Kraftfahrzeugführer,

  • wenn sie sich auf einer Straße nebeneinander auf einer Linie befinden oder
  • nachdem sie sich an einer Ampel in einer „Startaufstellung“ nebeneinander aufgereiht haben,

hörbar Vollgas geben, mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen losfahren und

  • sobald sich ein Fahrzeug abgesetzt hat,
  • also auf diese Weise das schneller beschleunigende Fahrzeug ermittelt ist,

Gas wieder wegnehmen.

OLG Oldenburg entscheidet wann ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen vorliegt

Ein nach § 29 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen liegt auch dann vor, wenn es sich

  • um ein nichtorganisiertes, sogenanntes „wildes“ Rennen von nur zwei Kraftfahrzeugen, ohne wettbewerblichen Charakter, handelt,
  • bei dem es den Fahrzeugführern nicht um die Ermittlung eines Siegers geht,
  • sondern auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, also um möglichst schnelles Fahren.

Das hat der 2. Bußgeldsenat des Oberlandegerichts (OLG) Oldenburg (2 Ss (OWi) 292/16) entschieden und in einem Fall,

  • in dem sich zwei Autofahrer in einem Stadtgebiet ein Rennen geliefert hatten, indem sie jeweils mit Höchstgeschwindigkeit gefahren waren, so dass es nach Gummi und stark beanspruchten Reifen gerochen hatte,

die Verurteilung wegen Teilnahme an einem illegalen Fahrzeugrennen durch das Amtsgericht (AG) bestätigt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 07.11.2016 – Nr. 41/2016 –)