Mit Beschluss vom 12.11.2020 – 20 NE 20.2463 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) die Regelung des § 10 Abs. 4 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020,
- nach der der Betrieb von Fitnessstudios ab 02.11.2020 (vollständig) untersagt ist,
außer Vollzug gesetzt.
Begründet hat der VGH dies damit, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 4 der 8. BayIfSMV, nach der
- Fitnessstudios vollständig schließen müssen,
während Einrichtungen des Freizeitsports im Bereich der Freizeitgestaltung,
- wenn auch nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands,
genutzt werden dürfen (vgl. § 10 Abs. 3 und 1 Satz 1 8. BayIfSMV), Inhaber von Fitnessstudios benachteiligt,
- ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist,
daher die vollständige Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios
- gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt
und
- nicht verhältnismäßig ist.
Das bedeutet, dass, nachdem der Verordnungsgeber bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen ist, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben soll,
- diese Erwägung auch für Fitnessstudios gelten muss,
so dass auch der Betrieb von Fitnessstudios,
- wenn auch nur in einem stark eingeschränkten Umfang, entsprechend den getroffenen Beschränkungen für den Freizeitindividualsport,
möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).