Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet: Fitnessstudios dürfen nicht vollständig geschlossen werden

Mit Beschluss vom 12.11.2020 – 20 NE 20.2463 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) die Regelung des § 10 Abs. 4 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020, 

  • nach der der Betrieb von Fitnessstudios ab 02.11.2020 (vollständig) untersagt ist, 

außer Vollzug gesetzt.

Begründet hat der VGH dies damit, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 4 der 8. BayIfSMV, nach der 

  • Fitnessstudios vollständig schließen müssen, 

während Einrichtungen des Freizeitsports im Bereich der Freizeitgestaltung, 

  • wenn auch nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, 

genutzt werden dürfen (vgl. § 10 Abs. 3 und 1 Satz 1 8. BayIfSMV), Inhaber von Fitnessstudios benachteiligt, 

  • ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist,

daher die vollständige Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios 

  • gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt 

und 

  • nicht verhältnismäßig ist. 

Das bedeutet, dass, nachdem der Verordnungsgeber bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen ist, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben soll, 

  • diese Erwägung auch für Fitnessstudios gelten muss, 

so dass auch der Betrieb von Fitnessstudios, 

  • wenn auch nur in einem stark eingeschränkten Umfang, entsprechend den getroffenen Beschränkungen für den Freizeitindividualsport,

möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).