BVerwG entscheidet, wann Kraftfahrzeugführer nach einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt zur MPU künftig schon ab 1,1 Promille müssen

…. und nicht erst ab 1,6 Promille wie bisher.

Mit Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn bei einem Kraftfahrzeugführer, nach einer 

  • einmaligen

Trunkenheitsfahrt

  • eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille oder mehr,
  • aber keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen

festgestellt werden, die Fahrerlaubnisbehörde vor einer (Neu)Erteilung der Fahrerlaubnis,

  • gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),

zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ein 

  • medizinisch-psychologisches Gutachten 

verlangen und bei Nichtvorlage eines solchen Gutachtens, 

  • gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV,

einen Antrag auf (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis ablehnen darf. 

Das bedeutet, steht fest, dass ein Kraftfahrzeugführer im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, mit einer 

  • BAK von 1,1 Promille oder mehr

und ist bei seiner polizeilichen Kontrolle 

  • festgestellt und
  • dokumentiert

worden, dass er 

  • keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen 

zeigte, liegt darin,

  • weil dies für eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung spricht und 
  • aufgrund dessen eine erhöhte Rückfallgefahr besteht, 

eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV, die,

  • auch bei Nichterreichen der 1,6 Promillegrenze gemäß Regelung in Buchstaben c, 

die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG).