Ein Verkäufer, der eine Internetauktion vorzeitig abbricht ist schadensersatzpflichtig

…. wenn er hinsichtlich des objektiven Abbruchgrundes zumindest (leicht) fahrlässig gehandelt hat.

Darauf und dass dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden – statt der Leistung – dann ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 283; 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht,

  • wenn ein Verkäufer die Auktion deshalb vorzeitig abbricht, weil ihm die Leistung des angebotenen gebrauchten Produkts,
  • wegen einer leichtfertig bzw. versehentlich abgegebenen falschen Produktbeschreibung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB unmöglich ist,

hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 30.03.2017 – 9 C 10/17 – hingewiesen.

Als Schadensersatz, so das AG, kann in einem solchen Fall der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbietende vom Verkäufer die Differenz verlangen zwischen

  • dem Wiederbeschaffungswert für einen vergleichbaren Verkaufsgegenstand und
  • dem gebotenen Kaufpreis im Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion.