Wichtig zu wissen für Kraftfahrzeugführer, wenn es beim Vorbeifahren an einer Bushaltestelle zur Kollision

…. mit dem gerade auf die Fahrbahn auffahrenden Linienbus kommt.

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 14 U 96/21 – hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem es zu einer Kollision zwischen einem 

  • mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h 

an einem Omnibus des Linienverkehrs an einer gekennzeichneten Bushaltestelle vorbeifahrenden Pkw und dem 

  • von dort gerade 

auf die Fahrbahn auffahrenden Bus gekommen war, entschieden, dass, 

  • wenn nicht feststeht, dass der Busfahrer rechtzeitig links geblinkt hat,     

der Busunternehmer dem Eigentümer des Pkws den 

  • überwiegenden Teil seines Schadens 

ersetzen muss und der Halter des Pkws lediglich 

  • aufgrund der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr  

mithaftet (§ 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 20 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO),

  • der bestimmt, dass Fahrzeuge auf der Fahrbahn beim Abfahren eines Linienbusses von einer Haltestelle nötigenfalls warten müssen,

den Vorrang des fließenden Verkehrs zwar einschränkt, 

  • so dass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist, 

dass dafür der Busfahrer aber  

  • den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig setzen sowie 
  • sich vergewissern muss, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen

und dass nur dann, wenn im Streitfall nachgewiesen werden kann, 

  • dass der Busfahrer sich insofern korrekt verhalten hat, 
    • was vorliegend zwar behauptet worden war, aber nicht bewiesen werden konnte,  

die Vermutung entkräftet ist, dass dem Busfahrer,

  • der nach § 10 Satz 1 StVO als Einfahrender vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen muss,

ein Verschulden trifft (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Hinweis:
Das Kammergericht (KG) Berlin ist anderer Ansicht. 

Danach entsteht das Vorrecht aus § 20 Abs. 5 StVO zwar auch erst, wenn § 10 Satz 2 StVO genügt ist, also der Busfahrer 

  • den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zuvor gesetzt hatte und 
  • nach Rückschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssen, 

jedoch ohne dass 

  • für die Verletzung dieser Pflichten durch den Busfahrer 

ein Anscheinsbeweis gilt, mit der Folge, dass im Streitfall von dem Halter des Pkws

  • widerlegt werden muss,

dass vom Busfahrer der Fahrtrichtungsanzeiger (rechtzeitig) gesetzt war (KG, Beschluss vom 01.11.2018 – 22 U 128/17 –).