Wer eine Pauschalreise bucht, sollte wissen, dass eine nachträgliche Vertragsänderung, die zu einer Verlängerung der An- oder Abreisezeit führt

…. zur Minderung des Reisepreises berechtigen kann.

Mit Urteil vom 22.03.2019 – 132 C 1229/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem

  • ein abgeschlossener Pauschalreisevertrag für die Rückreise einen Abflug um 14.30 Uhr mit Ankunft in Stuttgart um 16.05 Uhr vorsah,
  • die Reisenden aber vom Reiseveranstalter vor Reisebeginn auf einen Flug mit Abflug um 6.30 Uhr sowie Ankunft nach Flugplan um 8.40 Uhr in Saarbrücken, mit Bus von dort zum Bahnhof und anschließend mit dem Zug weiter nach Stuttgart umgebucht worden waren,

entschieden, dass die Reisenden,

  • auch bei einer Hinnahme dieser zu einer Verlängerung der Rückreisezeit um sechseinhalb Stunden führenden Veränderung der Reiseleistung,

den Reisepreis gemäß § 651g Abs. 3 S.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 651m BGB mindern können,

  • wegen der Verlängerung der Reisezeit und der beschwerlicheren Rückreise aufgrund des mehrfachen Wechsels des Reisemittels,
  • um 7,5% des Reisetagespreises pro Stunde verlängerter Reisezeit

sowie

  • wegen der Vorverlegung der Abreisezeit in die frühen Morgenstunden mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe des letzten Urlaubstages
  • um weitere 25% des Reisetagespreises.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • aufgrund der Vorverlegung der Abreise in die frühen Morgenstunden,
  • der Abänderung des Ankunftsflughafens sowie
  • der infolge dessen verlängerten Reisezeit

die Ersatzrückreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Rückreise

  • nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit war und
  • auch die Zustimmung zu der Änderung nicht zu einer Gleichwertigkeit der vereinbarten Reisen führte.