Wichtig zu wissen, wenn von der installierten Alarmanlage Alarm ausgelöst worden, die Polizei deswegen ausgerückt, der Grund

…. für die Alarmauslösung aber nicht feststellbar ist.

Mit Urteil vom 15.04.2020 – 3 K 1063/19 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz entschieden, dass, wenn 

  • eine von einem Hausbesitzer installierte Alarmanlage Alarm auslöst,
  • er darauf hin die Polizei verständigt und
  • die Polizei den Anruf zum Anlass nimmt, zu dem Anwesen auszurücken, 

der Hausbesitzer die 

  • landesrechtlich für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruch- oder Brandmeldeanlage vorgesehene 

Gebühr nicht nur dann zu tragen hat, wenn 

  • es sich um einen „echten“ Fehlalarm gehandelt hat, 

sondern auch dann tragen muss, wenn   

  • weder Einbruchsspuren, 
  • noch sonstige Umstände 

feststellbar sind, die das Auslösen der Alarmanlage verursacht haben könnten,

  • also die Ursache für das Auslösen der Alarmanlage im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann.

Dass als ungerechtfertigte Auslösung auch ein Alarm gilt, 

  • für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist, 

hat die Kammer u.a. damit begründet, dass

  • den Nachweis, dass die Alarmierung nicht gerechtfertigt war, nicht die Polizei führen müsse und 

ein Polizeieinsatz aufgrund der Auslösung einer Alarmanlage 

  • zwar auch im öffentlichen Interesse, nämlich zur möglichen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten, aber 

in erster Linie im Interesse desjenigen erfolgt, der sich

  • zum Schutz seines Eigentums 

einer,

  • die Benachrichtigung der Polizei bei Alarmauslösung bezweckenden,

Alarmanlage bedient (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz).

Angehörige und Betreuer von geistig Behinderten mit Weglauftendenz sollten wissen, dass die gesetzliche Krankenversicherung

…. verpflichtet sein kann eine GPS-Notfalluhr für den Behinderten zu bezahlen.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 17.09.2019 – L 16 KR 182/18 – im Fall eines

  • an einem Down-Syndrom mit geistiger Behinderung und Weglaufneigung leidenden

19-jährigen Mannes,

  • der durch Orientierungslosigkeit selbstgefährdet ist,

entschieden, dass dieser von der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgung mit

  • einer am Handgelenk zu fixierenden GPS-Notfalluhr,
  • die Alarm auslöst sobald ein definierter Aufenthaltsbereich verlassen wird,

verlangen kann.

Begründet hat das LSG dies damit, dass eine am Handgelenk zu fixierende GPS-Notfalluhr mit Alarmfunktion

  • als Hilfsmittel zum mittelbaren Behindertenausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

zu werten sein kann, wenn,

  • unter den gegebenen Umständen,

mit Hilfe der Ortungsfunktion des GPS-Systems eines solchen Gerät

  • eine bestehende Isolation und Freiheitsentziehung des Behinderten durch Wegsperren reduziert

sowie

  • seine Mobilität und Bewegungsfreiheit in einem gewissen Areal eröffnet

und auf diese Weise die

  • – ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffenden –

Auswirkungen der Behinderung im gesamten tägliche Leben abgemildert werden können (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen).