Ob derjenige, der ein Gebäude über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm dies vom Nachbarn gestattet worden war, den Überbau beseitigen muss oder nicht, ist in § 912 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass,
- wenn dem Überbauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann,
- der Nachbar den zwar Überbau dulden muss, er aber durch eine Geldrente zu entschädigen ist,
- die in aller Regel deutlich geringer ist als eine Pacht oder eine Nutzungsentschädigung und
- für deren Höhe die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend ist.
Das gilt nicht nur,
- wenn die Grundstücksgrenze bei Errichtung eines Gebäudes überschritten wird,
- sondern auch, wenn dies bei einem späteren Um- oder Ausbau geschieht.
Handelt es bei dem „Überbau“ um einen
- teilweise oder vollständig auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudeanbau, beispielsweise eine Veranda,
hängt die entsprechende Anwendung von § 912 BGB ab,
- von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude, also davon, welche Folgen ein Abbruch des Anbaus für das Gebäude des Überbauenden hätte und
- ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig über die Grenze gebaut hat.
Übrigens:
Hat der Nachbar solche Anbauten auf seinen Grundstück widerruflich gestattet ist er zu deren Duldung nur bis zu einem Widerruf verpflichtet.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 195/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 124/2016 vom 15.07.2016)