Tag Anbau

Verbraucher sollten wissen, dass als deutsche Champignons auch Champignons verkauft werden dürfen, die

…. in Holland aufgezogen und erst kurz vor ihrer Ernte nach Deutschland gebracht worden sind.

Das hat die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 04.09.2019 in der Rechtssache C-686/17 entschieden.

Mit der Angabe

  • „Ursprung: Deutschland“

dürfen danach zum Verkauf angebotene Kulturchampignons versehen werden, deren Anbau vonstatten geht, indem

  • in einem ersten Schritt für die Dauer von sieben bis elf Tagen die Rohsubstanzen für den Kompost in Belgien und den Niederlanden verschnitten und vermischt werden,
  • ein zweiter Herstellungsschritt die über fünf bis sechs Tage andauernde Pasteurisierung und Aufbereitung des Komposts in den Niederlanden ist,
  • im dritten Herstellungsschritt über die Dauer von 15 Tagen das Myzel (Pilzsporen) in den Kompost injiziert wird,
  • im vierten Schritt in den Niederlanden die Fruchtkörperbildung auf einer Torf- und Kalkschicht in Kulturkisten initiiert wird, wobei die Pilze nach zehn bis elf Tagen bis zu 3 mm gewachsen sind

und nach etwa 15 Tagen

  • die Kulturkisten nach Deutschland transportiert werden, wo
    • etwa ein bis fünf Tage später die erste Ernte und
    • etwa zehn bis 15 Tage später die zweite Ernte der Champignons erfolgt.

Begründet worden ist das von der Ersten Kammer des EuGH damit worden, dass nach Unionsrecht

  • Ursprungsland von Kulturchampignons ihr Ernteland

ist, unabhängig davon,

  • ob wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erfolgt sind und
  • ob die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.

Wie ist das bei einem Grenzüberbau? Wann muss er beseitigt und wann muss er geduldet werden?

Ob derjenige, der ein Gebäude über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm dies vom Nachbarn gestattet worden war, den Überbau beseitigen muss oder nicht, ist in § 912 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass,

  • wenn dem Überbauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann,
  • der Nachbar den zwar Überbau dulden muss, er aber durch eine Geldrente zu entschädigen ist,
    • die in aller Regel deutlich geringer ist als eine Pacht oder eine Nutzungsentschädigung und
    • für deren Höhe die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend ist.

Das gilt nicht nur,

  • wenn die Grundstücksgrenze bei Errichtung eines Gebäudes überschritten wird,
  • sondern auch, wenn dies bei einem späteren Um- oder Ausbau geschieht.

Handelt es bei dem „Überbau“ um einen

  • teilweise oder vollständig auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudeanbau, beispielsweise eine Veranda,

hängt die entsprechende Anwendung von § 912 BGB ab,

  • von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude, also davon, welche Folgen ein Abbruch des Anbaus für das Gebäude des Überbauenden hätte und
  • ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig über die Grenze gebaut hat.

Übrigens:
Hat der Nachbar solche Anbauten auf seinen Grundstück widerruflich gestattet ist er zu deren Duldung nur bis zu einem Widerruf verpflichtet.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 195/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 124/2016 vom 15.07.2016)