Tag Anerkenntnis

Was Darlehensgeber und Darlehensnehmer über die Verjährung von Darlehensrückzahlungsansprüchen wissen sollten

Darlehensrückzahlungsansprüche (§ 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren.

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist

  • mit dem Schluss (Ablauf) des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

  • Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist in diesem Sinne entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.
  • Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs.

Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs hängt,

  • wenn eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB),
  • im Übrigen vom Ablauf der vereinbarten Zeit.

Beispielsfall:
War von den Vertragsparteien vereinbart, dass die Darlehensvaluta nebst Zinsen am 10.09.2014 zurückzuzahlen ist und hatte der Darlehensgeber Kenntnis vom Rückzahlungsanspruch und von der Person seiner Schuldner, begann,

  • weil der Rückzahlungsanspruch am 10.09.2014 fällig wurde,

die dreijährige Verjährungsfrist mithin gemäß § 199 Abs. 1 BGB

  • mit Ablauf des Jahres 2014 und
  • lief zum 31.12.2017 ab.

Neu zu laufen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB,

  • weil darin ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt,

durch

  • eine vorbehaltlose Teilzahlung oder eine vorbehaltlosen Zinszahlung des Schuldners nach Beginn der Verjährungfrist, also im obigen Beispielsfall nach dem 31.12.2014

oder dadurch, dass

  • der Schuldner auf die Zahlungsaufforderung des Gläubigers hin, nach Beginn der Verjährungfrist, also im obigen Beispielsfall nach dem 31.12.2014, um Stundung bzw. Zahlungsaufschub bittet

oder

  • der Schuldner, nach Beginn der Verjährungfrist, also im obigen Beispielsfall nach dem 31.12.2014, ohne den Anspruch dem Grunde nach zu bestreiten, den Gläubiger vertröstet und hinhält.

Gehemmt wird die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, also beispielsweise,

  • wenn entweder der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen sowie worauf er ihn stützen will und es anschließend, ohne dass der Schuldner sofort und erkennbar die Leistung ablehnt, zu einem ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen kommt

oder

Warum nach einem Verkehrsunfall Unfallbeteiligte keine Erklärungen zur Schuldfrage abgeben sollten

Abgesehen davon,

  • dass ein Versicherungsnehmer bei Haftpflichtschäden nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen,

sollte ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall am Unfallort schon deshalb

  • weder (vorschnell) eine (Mit)Schuld am Unfall einräumen,
  • noch Erklärungen abgeben, wie beispielsweise, dass seine Versicherung den Schaden ausgleichen werde,

weil sich solche Äußerungen für ihn in einem Rechtsstreit über die Haftungsfrage nachteilig auswirken können.

Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, können

  • im Allgemeinen zwar nur als der unüberlegten Beruhigung des anderen Unfallbeteiligten dienend und nicht als ein im haftungsrechtlichen Sinne bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis,
  • jedoch vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz für ein vorkollisionäres schuldhaftes unfallursächliches Fehlverhalten

gewertet werden.

Denn auch der, der anerkennende Erklärungen ohne Verpflichtungswillen abgibt, gibt mit solchen Erklärungen ein Zeugnis gegen sich selbst ab, dem im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung Bedeutung zukommen kann (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – 1 U 246/07 –; Amtsgericht (AG) Duisburg, Urteil vom 03.02.2016 – 52 C 1095/14 –).