Kammergericht entscheidet, in welchen Bereichen ein Gehweg bei winterlichen Verhältnissen geräumt bzw. bestreut werden muss

Mit Urteil vom 07.11.2017 – 4 U 113/15 – hat das Kammergericht (KG) in Berlin darauf hingewiesen, dass Gehwege

  • nur auf einem mittigen (ausreichend breiten) Streifen geräumt bzw. mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden müssen,

sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas Anderes ergibt, was dann der Fall sein kann, wenn

  • sich am Rand des Bürgersteiges Notrufsäulen, Parkscheinautomaten oder sonstige Einrichtungen befinden, die es erfordern, einen Streifen an der Bordsteinkante zu streuen oder
  • auch auf anderen Bereichen des Gehwegs ein hohes Fußgängeraufkommen herrscht.

Demzufolge muss, wer als Fußgänger

  • bei Glatteis auf einem Gehweg

stürzt, sich dabei verletzt und deswegen Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld geltend machen möchte,