AG Nürnberg entscheidet wie ein Hochbett in einem Hotelzimmer gegen Absturz gesichert sein muss und wann

…. der Hotelbetreiber bei einem Sturz eines Hotelgastes aus einem Hochbett haftet.

Mit Urteil vom 24.04.2019 – 19 C 7391/18 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg entschieden, dass, wenn ein Hotelzimmer mit einem Hochbett bzw. Etagenbett ausgestattet ist,

  • an dem Hochbett bzw. dem oberen Etagenbett eine Absturzsicherung angebracht sein muss,

dass diese Absturzsicherung,

  • sich mit Ausnahme eines 30 bis 40 Zentimeter breiten Einstiegsbereichs,
  • in einer Höhe von mindestens 16 Zentimetern über der Oberkante der Matratze über die gesamte Länge des Bettes erstrecken muss

und dass, falls die Absturzsicherung dem nicht genügt,

  • bei einem Sturz eines Hotelgastes aus dem Bett, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Sturz in Folge der nicht ausreichenden Sicherung zustande gekommen ist.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • im Rahmen eines Beherbergungsvertrages als Mindeststandard eine ausreichende Sicherheit nach dem jeweils gültigen und aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten sei

und für Etagenbetten die DIN EN 747-1 „Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Etagenbetten und Hochbetten für den Wohnbereich“ regele, dass

  • als Absturzsicherung bei einem Hochbett oder einem Etagenbett das obere Bett mit einem Zaun, Gitter oder Geländer ausgestattet sein,
  • diese Absturzsicherung mindestens 16 cm über die Oberkante der Matratze hinausragen und
  • der Zugang zum Bett, der dem einfachen Einstieg und zudem das Hinausfallen vermeiden soll, zwischen 30 cm und 40 cm breit sein muss.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein 13-jähriger Junge,

  • der zusammen mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten in einem Familienzimmer eines Hotels übernachtet,

in dem dortigen Hochbett,

  • das lediglich in der Mitte über eine nur wenige Zentimeter die Mindesthöhe von 16 cm einhaltende Absturzsicherung verfügte,

geschlafen hatte, nachts aus dem Bett gefallen war und sich dabei verletzt hatte, hat das AG den Betreiber des Hotels

  • wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag

zum Schadensersatz sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).