Wer als Inhaber eines Internetanschlusses von einem Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung nach § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) abgemahnt und/oder nach § 97 UrhG auf Unterlassung und/oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, beispielsweise weil über die, seinem Internetanschluss zugeordnete IP-Adresse, widerrechtlich ein Musikalbum zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt worden ist, muss wissen,
Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist,
Daraus wiederum folgt, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen, eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers,
- der, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat, geltend machen muss,
- dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben müsse.
Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt,
- ob andere Personen und
- wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen;
- in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
Hat der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt und
- durch schlüssigen Gegenvortrag die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung dafür erschüttert, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist – wofür schlüssiger Gegenvortrag ausreicht -,
- ist es – wenn also keine tatsächliche Vermutung (mehr) für eine Täterschaft des Anschlussinhabers spricht – wiederum Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Aus den neueren Urteilen des BGH vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 –, – I ZR 7/14 – und – I ZR 75/14 – folgt nichts anderes.
Übrigens:
Als sog. Störer auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden kann ein Anschlussinhaber, der nicht als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung haftet, nur, wenn er Prüfpflichten verletzt hat, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit ihm als Störer nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus und Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – wonach den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft).
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg mit Urteil vom 08.06.2016 – 231 C 65/16 – hingewiesen.