…. bei einem Anschlussflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat gekommen ist.
Mit Urteil vom 11.07.2019 hat die Neunte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-502/18 entschieden, dass ein Fluggast, der
- bei einem Luftfahrtunternehmen
einen einheitlichen Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen sowie Abflug von einem Flughafen in der EU gebucht hat, der,
- nach dem von dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführten ersten Teilflug ein Umsteigen auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats und
- die anschließende weitere Durchführung im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem (anderen) Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft zu einem Flughafen in einem Drittstaat
vorsieht, gegen das Luftfahrtunternehmen,
- von dem der erste Teilflug durchgeführt worden ist,
auch dann Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) hat, wenn
- es erst bei der Ankunft des zweiten, von dem (anderen) außerhalb der Gemeinschaft durchgeführten Flugunternehmen, zu einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gekommen ist.
Danach stellt ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen,
- der Gegenstand einer einzigen Buchung ist,
für die Zwecke des in der FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichs eine Gesamtheit dar, so dass ein Flug mit Umsteigen,
- dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats startet,
in den Anwendungsbereich der FluggastrechteVO fällt und ist, wenn
- sein zweiter Teilflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union
- von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird,
als ausführendes Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO
- das Luftfahrtunternehmen einzustufen,
das den ersten Teilflug des Fluges mit Umsteigen durchgeführt hat.