AG München entscheidet: Hotel muss Namen und Anschrift eines Gastes nicht mitteilen

Mit Urteil vom 18.10.2016 – 191 C 521/16 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine Frau,

  • die zusammen mit einem männlichen Begleiter, von dem sie, abgesehen von seinem (angeblichen) Vornamen nichts wusste, ein Zimmer in einem Hotel gemietet und genutzt hatte,

von dem Hotel die Anschrift und den vollständigen Namen ihres Begleiters wissen wollte, entschieden, dass das Hotel ihr diese Auskünfte nicht erteilen muss und zwar auch dann nicht, wenn

  • die Frau neun Monate später ein Kind zur Welt gebracht hat,
  • ihr damaliger Begleiter als Vater des Kindes in Betracht kommt,
  • sie nicht im Besitz von Unterlagen ist, aus denen sich der vollständige Name ihres damaligen Begleiters ergeben könnte und
  • die Auskünfte zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüche benötigt werden.

Dass der Frau kein Anspruch gegen das Hotel auf Erteilung der geforderten Auskünfte zusteht, hat das AG damit begründet, dass, sofern eine eindeutige Feststellung der entsprechenden Person nicht möglich sei,

  • das Recht der von einer solchen Auskunft betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Frau auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiege

und

  • den betroffenen Männern außerdem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre zustehe, das davor schütze, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen und dieses Recht durch die Preisgabe der gewünschten Daten betroffen sei, da bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Frau als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar im Raum stehe (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 28.04.2017 – 32/17 –).