Tag Architektenvertrag

Auftraggeber und Auftragnehmer sollten wissen, dass eine Ohne-Rechnung-Abrede zur Nichtigkeit eines zwischen ihnen

…. geschlossenen Dienst-, Werk- oder Werkleistungsvertrages führt und ihnen dann keine vertraglichen Ansprüche zustehen,

  • also dem Auftraggeber weder Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung,
  • noch dem Auftragnehmer Zahlungsansprüche aus dem Vertrag.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.10.2017 – 12 U 115/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Auftraggeber einem Architekten

  • nach der mündlichen Beauftragung mit Architektenleistungen vor Stellung der Schlussrechnung

5.000 Euro ohne Rechnung sowie in bar gezahlt hatte,

  • ohne dass dieser Betrag in die Schlussrechnung aufgenommen wurde,

entschieden, dass der Architekt

  • indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen,
  • der Auftraggeber dies erkannt und zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt habe und
  • beiden bewusst gewesen sei, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen,

verbotene Schwarzarbeit geleistet hat und

  • der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag aufgrund dessen wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist.

Denn, so der Senat, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz),

  • einen Werkvertrag abzuschließen oder Werkleistungen zu erbringen,
  • mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn

  • der Unternehmer gegen dieses Verbot vorsätzlich verstoße,
  • der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und
  • bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.

Dass Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige, so der Senat weiter, keine andere Bewertung, weil die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.11.2017).

Architekten und Bauherrn sollten wissen, dass Formularklauseln in Architektenverträgen auch unwirksam sein können

So können sich Architekten beispielsweise in einem von ihnen gestellten Formularvertrag nicht vorbehalten, dass sie,

  • wenn sie wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen werden,

vom Bauherrn verlangen können, dass

  • ihnen die Beseitigung des Schadens übertragen wird.

Eine solche Klausel in einem Architektenvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, weil sie den Auftraggeber entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.02.2017 – VII ZR 242/13 – in einem Fall entschieden, in dem ein Bauherr von dem von ihm beauftragten Architekten Schadensersatz wegen Planungsfehlern und wegen mangelhafter Objektüberwachung gefordert hatte.

Die Entscheidung hat der Senat damit begründet, dass ein Architekt als Schadensersatz wegen von ihm zu vertretender Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben,

  • nicht die Beseitigung dieser Mängel schuldet, weil die Mängel des Bauwerks nicht durch Nacherfüllung der Architektenleistung beseitigt werden können,
  • sondern grundsätzlich Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Geld

und durch das mit der obigen Vertragsklausel ausbedungene Selbstbeseitigungsrecht des Architekten das Recht des Bauherrn zu entscheiden,

  • ob sowie ggf. von wem er eine Beseitigung der infolge des Mangels der Architektenleistung am Bauwerk eingetretenen Mängel veranlassen oder
  • ob er Schadensersatz in Höhe des durch die mangelhafte Leistung des Architekten bedingten Minderwerts des Bauwerks verlangen will,

wesentlich beschränkt wird, ohne dass ihm ein angemessener Ausgleich gewährt wird oder ihm die Möglichkeit verbleibt, die Ausübung des Optionsrechts durch den Architekten abzulehnen.