Wann haften Waldbesitzer wenn Waldbesucher auf Waldwegen verunfallen und wann haften sie nicht?

Mit Beschluss vom 30.10.2017 – 13 U 111/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen,

  • dass für unfallursächliche „waldtypische Gefahren“, d. h. Gefahren, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben, Waldbesitzer nicht verantwortlich sind

und

  • dass auch dann, wenn atypische Gefahren unfallursächlich waren, bei ausreichend erkennbaren Gefahrenquellen das allgemeine Lebensrisiko nicht auf die verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzer abgewälzt werden kann.

Danach haften Waldbesitzer beispielsweise nicht, wenn Waldbesucher,

  • die einen Waldweg nutzen, der nach dem Straßen und Wegerecht keine öffentliche Straße darstellt,

dort deshalb stürzen, weil der Weg durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufgewiesen hat

  • und zwar selbst dann nicht, wenn der Weg stark frequentiert wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 20.12.2017 – Nr. 29/2017 –).