Fahranfänger sollten wissen, dass eine Teilnahme an einem Aufbauseminar auch nach Ablauf der Probezeit

…. (noch) angeordnet werden kann.

Mit Urteil vom 14.12.2020 – 4 K 612/20.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz darauf hingewiesen, dass die 

  • Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger 

nach Ablauf der Probezeit 

  • jedenfalls

dann noch angeordnet werden kann, wenn 

  • zwischen der Anordnung und dem Verkehrsverstoß, der Anlass für die Anordnung war, ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren liegt und
  • noch keine Tilgungsreife hinsichtlich der Anlasstat im Fahreignungsregister eingetreten ist 

und dass eine 

  • zwischenzeitliche beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr 

die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht hindert.  

Begründet hat das VG dies damit, dass 

  • § 2a Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit ausdrücklich zulässt und somit die Anordnung auch dann noch zulässig sei, wenn 

  • seit der letzten Zuwiderhandlung eine längere beanstandungsfreie Zeit 

verstrichen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein 

  • Fahranfänger noch während seiner Probezeit 

zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten hatte, 

  • einmal im April 2018 um 24 km/h sowie 
  • ein weiteres Mal im November 2018 um 49 km/h, 

er deswegen jeweils mit Bußgeldern und der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister geahndet und 

  • nach Ablauf der Probezeit im Herbst 2019 

von der zuständige Fahrerlaubnisbehörde 

  • Anfang 2020 

die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden war, hat das VG,

  • trotz des Umstandes, dass es seit der letzten Geschwindigkeitsüberschreitung zu keinen Beanstandungen mehr gekommen war,   

die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für rechtmäßig erachtet (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz).