Schwimmbadbetreiber muss Kind, das sich auf durch Sonneneinstrahlung aufgeheizter Metallplatte die Füße verbrannt hat,

…. Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 30.11.2020 – 1 O 62/20 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein 17 Monate altes Kind, 

  • während es mit seiner Mutter ein öffentliches Schwimmbad besuchte, 

sich auf einer durch Sonneneinstrahlung stark aufgeheizten, im Boden eines 

  • zu den sanitären Einrichtungen führenden 

Fußweges befindlichen Metallplatte, 

  • auf die es barfuss, vor der Mutter gehend, getreten war, 

die Fußsohlen verbrannt hatte, den Schwimmbadbetreiber, 

  • wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, 

verurteilt, an das Kind Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu zahlen. 

Begründet hat das LG dies damit, dass Besucher eines Schwimmbades, 

  • nachdem unter diesen üblicherweise auch Kinder seien,

nicht damit rechnen müssen, 

  • dass sich in Bereichen, die uneingeschränkt genutzt werden dürfen, im Boden eine Metallplatte befindet, die sich bei Sonneneinstrahlung dermaßen erhitzt, dass man sich daran Verbrennungen an den Fußsohlen zuziehen kann, 

sie sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen können müssen, 

  • dass allgemein zugängliche Bereiche gefahrlos betreten werden können    

und deshalb Schwimmbadbetreiber verpflichtet seien, Schwimmbadbesucher vor Gefahren,

  • die von durch Sonneneinstrahlung erhitzten, am Boden von allgemein zugänglichen Bereichen befindlichen Metallplatten ausgehen,

durch ihm zumutbare Vorkehrungen zu warnen bzw. zu schützen,  

  • wie etwa durch eine besondere Kennzeichnung oder eine Absperrung an besonders heißen Tagen (Quelle: juris Das Rechtsportal).