Tag aufklären

Wichtig zu wissen für Patienten, bei denen (nach dem Ziehen eines Zahnes) Knochenaufbaumaßnahmen

…. erforderlich sind.

Mit Beschluss vom 10.09.2018 – 5 U 206/17 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass der Zahnarzt einen Patienten,

  • bei dem z.B. nach dem Ziehen eines Zahnes Knochenaufbaumaßnahmen notwendig sind,

grundsätzlich nicht darüber aufklären muss, ob dazu

  • künstliches oder
  • tierisches

Knochenersatzmaterial verwendet wird.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Knochenersatzmaterial

  • sowohl synthetisch erzeugt,
  • als auch aus vom Tier gewonnener Knochen hergestellt

werden kann, die Materialien gleichwertig sind und die Behandlung mit ihnen keine unterschiedlichen

  • Risiken oder
  • Nachteile

haben, so dass es sich bei der Verwendung

  • nicht um eine Frage unterschiedlicher Behandlungsalternativen handelt.

Verwendet ein Zahnarzt also zum Knochenaufbau beispielsweise

  • statt künstlichem,
  • tierisches, aus Rinderknochen gewonnenes

Füllmaterial,

  • liegt danach somit weder ein Behandlungsfehler vor,
  • noch muss der Patient hierüber vorher gesondert aufgeklärt werden (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Fazit:
Patienten, die wissen wollen, mit welchem Material der Knochenaufbau erfolgt, sollten, wenn der Zahnarzt von sich aus nichts sagt, deshalb fragen.

Verbraucher, die eine SIM-Karte erwerben, sollten wissen, dass auf SIM-Karten Internetzugangs- und Mailbox-Dienste

…. vorinstalliert und -aktiviert sein können,

  • deren Kosten dem Benutzer in Rechnung gestellt werden, wenn er nicht ausdrücklich ihre Abschaltung verlangt und
  • dass Dienste für den Internetzugang sogar, u. a. durch so genannte „Always-on“(ständig verbunden)-Anwendungen, vom Nutzer unbemerkt zu Verbindungen führen können.

Werden solche SIM-Karten von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste vermarktet, müssen die Anbieter die Verbraucher vor dem Erwerb

  • sowohl über die Kosten der Dienste,
  • als auch über ihre Vorinstallation und -aktivierung auf der von ihnen gekauften SIM-Karte aufklären.

Andernfalls beruht die Erbringung dieser Dienste,

nicht auf der freien Entscheidung der Verbraucher und kann es sich,

  • nachdem weder offensichtlich ist, dass der durchschnittliche Käufer einer SIM-Karte sich bewusst ist,
    • dass diese vorinstallierte und -aktivierte Dienste enthält, die zusätzliche Kosten verursachen können, oder
    • dass Anwendungen oder das Gerät selbst sich von ihm unbemerkt mit dem Internet verbinden können,
  • noch, dass er über ausreichendes technisches Können verfügt, um diese Dienste oder automatischen Verbindungen auf seinem Gerät abzuschalten,

handeln,

  • um die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“ und
  • somit nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken um eine unter allen Umständen unlautere – genauer aggressive – Praktik (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 13.09.2018).