Wann haften Aufsteller von Werbeschildern (mit) für die Folgen von Verkehrsunfällen, wenn Werbeschilder

…. im Umfeld einer Straße aufgestellt sind und wann haften sie nicht?

Werbeschilder, die im Umfeld einer Straße (d.h. bis zu ca. 6 m von dieser entfernt) aufgestellt werden, müssen so beschaffen sein,

  • dass sich durch Umwelteinflüsse keine Teile ablösen können, sie also standsicher sind, sowie
  • dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch
    • eine ungünstige Position der Schilder oder
    • eine Ablenkung durch deren Aufmachung erfolgt.

Ist das nicht der Fall,

  • geht also beispielsweise von einem Werbeschild eine die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Ablenkungswirkung aus und
  • verunfallt ein Verkehrsteilnehmer deswegen, d.h. ist Unfallursache die Existenz eines solchen Schildes,

kann eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegen und der Aufsteller des Webeschildes für die Unfallfolgen (mit)haften.

  • Zu weitergehenden Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verkehrsteilnehmern darüber hinaus sind Aufsteller von Werbeschilder nicht verpflichtet.

Deshalb kann beispielsweise ein Kraftradfahrer,

  • der unabhängig von der Existenz eines im Umfeld der Straße aufgestellten Webeschildes, die Kontrolle über sein Krad verliert, stürzt, über die Fahrbahn hinaus rutscht,
  • gegen das Werbeschild prallt und
  • sich dabei schwer verletzt,

von dem Aufsteller des Webeschildes nicht mit der Begründung Schadensersatz verlangen,

  • dass das Werbeschild einen Aufprallschutz, wie z.B. eine Styroporummantelung oder dergleichen, hätte aufweisen müssen.

Auch kann

  • bei einem derartigen Aufprallunfall

eine Haftung des Schildaufstellers nicht damit begründet werden, dass

  • das Werbeschild mangels Vorliegens der erforderlichen behördlichen Genehmigung nicht hätte aufgestellt werden dürfen.

Denn die beim Aufstellen eines Werbeschildes zu beachtenden straßenwegerechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften dienen nicht dazu, Verletzungen eines mit dem Werbeschild kollidierenden Verkehrsteilnehmers zu verhindern.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 05.02.2016 – 9 U 134/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).