Tag äußere Bild

Was Autoeigentümer wissen sollten, die von ihrer Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls ihres Fahrzeugs

…. Leistungen begehren.

Wer sein Auto teilkaskoversichert hat, hat,

  • wenn sein Fahrzeug gestohlen wird,

grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.

Allerdings ist ein Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Fahrzeugdiebstahls geltend machen will, im Streitfall,

  • wenn der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei und
  • deshalb die Regulierung des Diebstahlschadens verweigert,

darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das Fahrzeug gestohlen worden ist.

  • Für den Versicherungsnehmer bestehen dabei Beweiserleichterungen.

Er muss lediglich das äußere Bild einer versicherungsbedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs darlegen und ggf. beweisen,

  • also lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen und
  • beweisen,

die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des – grundsätzlich als redlich unterstellten – Versicherungsnehmers zulassen.

Verlangt wird – zunächst jedenfalls –

  • nicht der Vollbeweis der Fahrzeugentwendung, sondern

nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung, wofür es im Allgemeinen ausreicht, wenn der Versicherungsnehmer

  • durch Zeugen oder
  • wenn Zeugen nicht vorhanden sind durch eigene Angaben,

nachweist,

  • das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und
  • es dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden zu haben.

Um zu einem angemessenen Ausgleich des Beweisrisikos zu gelangen und den Versicherer gegen den Missbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen zu schützen, billigt die Rechtsprechung aber auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu.

Die mit dem – zunächst – gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung für den Versicherungsnehmer verbundenen Beweiserleichterungen entfallen dann, wenn

  • auf Grund konkreter Tatsachen,
  • die entweder unstreitig oder vom Versicherer bewiesen sind,

nach der Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden kann, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht.

Dabei reichen für den „Gegenbeweis“ des Versicherers

  • nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen,
  • sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen.

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich ergeben,

  • sowohl aus den Tatumständen allgemein,
  • als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsstellers und
  • aus seinem Verhalten (Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 04.09.2018 – 4 U 427/18 –).

Ist das der Fall, muss das Vorliegen eines Diebstahls durch den Vollbeweis geführt werden können (vgl. hierzu auch Landgericht (LG) Coburg, Urteil vom 08.12.2016 – 22 O 95/16 – sowie OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –).

Fahrzeugeigentümer, die gegen ihre Kaskoversicherung Ansprüche auf Entschädigung wegen Diebstahls geltend machen wollen

…. sollten vor Gericht nicht lügen, weil dies dazu führen kann, dass die für den Versicherungsnehmer streitende „Redlichkeitsvermutung“ widerlegt und ihre Klage deswegen erfolglos sein kann.

Kann ein Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Diebstahls geltend machen will, im Streitfall,

  • weil der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei,

den geltend gemachten Versicherungsfall „Diebstahl“, was der Regelfall sein dürfte, nicht beweisen,

  • muss zumindest das so genannte äußere Bild eines Diebstahls,
  • also beispielsweise bei einem Fahrzeugteilediebstahl, das unversehrte Abstellen und Zurücklassen des Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer vor einem späteren Auffinden in beschädigtem Zustand,

erwiesen sein.

Kann dies durch Zeugen nicht bewiesen werden, kann das äußere Bild eines Diebstahls

  • zwar auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers bewiesen werden,

allerdings nur, wenn die für ihn streitende Redlichkeitsvermutung nicht erschüttert ist und erschüttert kann diese Redlichkeitsvermutung sein,

  • wenn der Versicherungsnehmer nach Auffassung des Gerichts bewusst die Unwahrheit sagt, um zu versuchen, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen,
  • weil dies dann zu schwerwiegenden Zweifeln an der Redlichkeit und Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers führen kann.

Das folgt aus dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –.